Das neue schweizerische Spielbankengesetz
Der persönliche Senf von Pierluigi Peruzzi
Art. 8 Voraussetzungen
1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn:
a. …..
b. die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten:
1. einen guten Ruf geniessen, undMein Kommentar dazu:
„einen gut Ruf geniessen“ ist äusserst Subjektiv und darf so nicht stehen. Vielmehr müsste es heissen „nicht im Strafregister aufgeführt werden“.
Wer hat „einen guten Ruf“? Das sind diejenige von denen man sagt dass sie gut sind. Wer das geschrieben hat, hat keine Ahnung von Recht und Ordnung.
Art. 53 Teilnahmebeschränkungen
1 Die Spielbank kann:
a. Personen ohne Angabe von Gründen sowohl den Zutritt als auch die Spielteilnahme verweigern;
b. …..
Art. 66 Teilnahmebeschränkungen
Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigernMein Kommentar dazu:
“ohne Angabe von Gründen” darf niemals in einem Gesetz stehen!!! Das ist nicht nur Subjektiv, sondern verstösst gegen jedes Rechtsempfinden. Wahrscheinlich sogar gegen die Bundesverfassung.
Denn eines darf man nicht vergessen. Die Spielbank kann man sich nicht aussuchen. Der Bund bestimmt wer eine Konsession hat und wer nicht und der Bund gehört dem Bürger. Also muss man die konzessionierte Spielbank anpeilen. Von denen gibt es nicht viele in der Nähe. Wenn dann die Spielbank „grundlos“ jemand draussen lässt, dann müsste man ihr die Konzession entziehen.
Art. 69 Checks und Depots
1 Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.
2 Sie dürfen auf ihren Namen ausgestellte Checks annehmen. Sie müssen sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Check ausstellt, und den Vorgang registrieren.Mein Kommentar dazu:
Wie viele Spieler gehen so bankrott? Mit Checks kann man sich bekanntlich ruinieren. Vielmehr müsste es heissen „Sie dürfen keine Checks annehmen“.
Art. 70 Gewinnbestätigung
Die Spielbanken stellen den Spielerinnen und Spielern keine Gewinnbestätigung aus.Mein Kommentar dazu:
SUPER! Am Steueramt vorbei!
Art. 82 Register
1 Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit.Mein Kommentar dazu:
Datenschutz bye bye. Die privaten Spielbanken erstellen so einen eigenen “Strafregister” der dann an Personalabteilungen verkauft werden kann?
Die Personalabteilungen der Ämter und der Privatwirtschaft werden scharf auf diesen Register sein.
Die verschiedenen Lobbysten können jeden rechtschaffenen Bürger, der seine Meinung kundtut, mit einem solchen Eintrag zerstören. Auch dann, wenn er gar nicht spielen geht.
Das ist eine Breitsalve gegen die freie Meinungsäusserung und eine Unterminierung des Datenschutzes.
Art. 91 Haftungsausschluss
1 Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:
a. die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;
b. die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und
c. die Angebote nicht verändert.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:
a. die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;
b. die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;
c. eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.Mein Kommentar dazu:
Ha ha. Haftungsausschluss für Kriminalfälle!!! Ha ha.
Zudem, die „Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte“ sagt schon aus, dass die Sperrmassnahmen nicht einmal richtig wirksam sind. Jeder 15-Jähriger kann über Proxiserver diese „Sperrmassnahmen“ umgehen.
Fazit:
Wir haben bereits mit dem ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation) ein privates Strafregister, das mehrere Falscheinträge enthält. Falscheinträge von Lobbysten, die ihre Kritiker so ausschalten. Der Autor dieser Seite kann ein Lied davon singen. Nun kommt das Sperrregister der Spielbanken dazu.
Wehe den, der sein Maul zu fest aufreisst. Der wird auf die feine Art zum Sündenbock registriert. Da hat die freie Meinungsäusserung keine Chance mehr.
Zudem frage ich mich: Wie weit wird der Bürger noch bevormundet werden?